Baumeister Auszug Par.99

 

Novelle der Gewerbeordnung für das Gewerbe Baumeister

Werte Kunden,

Der § 99 der Gewerbeordnung führt ab 01.08.2013 für Baumeister, Baumeister eingeschränkt, Baugewerbe-treibende eingeschränkt, Teilgewerbe Erdbau und Teilgewerbe Betonbau und Schneiden eine neue Regelung für die Haftpflichtversicherung ein – darauf möchten wir Sie mit diesem Mail aufmerksam machen und informieren.

Bestand bisher eine Versicherungspflicht für Personen und Sachschäden, so ist es nunmehr verpflichtend, dass alle oben genannten Unternehmen auch über eine

Vermögensschadenhaftpflicht

von mind. Euro 1 Mio. verfügen müssen . Ein Nachweis hiefür muss für bestehende Unternehmen bis spätestens 31.12.2013 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt sein. Alle neuen Unternehmen müssen bereits ab 01.08.2013 diesen Nachweis erbringen .

Unterlagen haben wir beigelegt . Sollten Sie weitere Informationen – Offerte und/oder eine Beratungsgespräch wünschen, so bitte wir um ein Mail oder telefonische Kontaktaufnahme .